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RechZahlV · Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

RechZahlV ст. 6Restlaufzeit

Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

ДействуетОфициальный текст

Für die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei ungekündigten Kündigungsgeldern die Kündigungsfristen und gegebenenfalls die Kündigungssperrfristen maßgebend. Bei Forderungen sind vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen.