RechZahlV · Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
RechZahlV ст. 6Restlaufzeit
Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Für die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei ungekündigten Kündigungsgeldern die Kündigungsfristen und gegebenenfalls die Kündigungssperrfristen maßgebend. Bei Forderungen sind vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen.