RheinSchPersV ст. 16Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
Kapitel 16 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
1.
Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten.
2.
Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehören.