RPflG ст. 26Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Absatz 1 Nummer 12 (zu den §§ 726ff. der Zivilprozessordnung), aus § 21 Nummer 1 (Festsetzungsverfahren) und aus § 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas anderes ergibt.