SachenRBerG · Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
SachenRBerG ст. 60Anwendbarkeit des Erbbaurechtsgesetzes, Kosten und Gewährleistung
Unterabschnitt 7 Folgen der Erbbaurechtsbestellung
(1) Auf die nach den Bestimmungen dieses Kapitels bestellten Erbbaurechte findet, soweit nicht Abweichendes gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist, das Erbbaurechtsgesetzes Anwendung.
(2) Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind zwischen den Vertragsparteien zu teilen.
(3) Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Sachmängel des Grundstücks.