SchwbAV · Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV ст. 16Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen
1. Unterabschnitt Leistungen zur Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen
Die Integrationsämter können der Bundesagentur für Arbeit Mittel der Ausgleichsabgabe zur Durchführung befristeter regionaler Arbeitsmarktprogramme gemäß § 187 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuweisen.