SGB8ÄndG 1 · Erstes Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
SGB8ÄndG 1 ст. 5Überleitungsvorschriften
Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, sind nicht allein deswegen unwirksam, weil die tätig gewordenen Personen nicht die Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungsdienst besessen haben.