Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Stanz/UmfMechAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin

Stanz/UmfMechAusbV ст. 8Gewichtungs- und Bestehensregelungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.

Herstellen einer Werkzeuganbaukomponente

40 Prozent,

2.

Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage

30 Prozent,

3.

Produktionstechnik

10 Prozent,

4.

Produktionssysteme

10 Prozent,

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde

10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Prüfungsbereich Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage mit mindestens „ausreichend“,

3.

im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

4.

in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

5.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Produktionstechnik, Produktionssysteme oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.