Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

DVStB · Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

DVStB ст. 31Niederschrift über die mündliche Prüfung

Erster Teil Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

ДействуетОфициальный текст

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr müssen ersichtlich sein 1.

die Namen der anwesenden Personen,

2.

für jeden Bewerber die Bewertung des Vortrags und jedes Prüfungsabschnitts,

3.

das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,

4.

ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,

5.

besondere Vorkommnisse.

(2) Ein Auszug aus der Niederschrift ist zu den Akten des Bewerbers zu nehmen.