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StrlSchV · Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

StrlSchV ст. 156Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition

Abschnitt 2 Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen

ДействуетОфициальный текст

Die zuständige Behörde kann Vorgaben für die Durchführung der Abschätzung nach § 130 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes machen, um die erforderliche Qualität der Abschätzung sicherzustellen.