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StrlSchV · Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

StrlSchV ст. 69Schutz von schwangeren und stillenden Personen

Abschnitt 1 Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche

ДействуетОфициальный текст

(1) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist oder stillt, hat er dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen dieser Person so gestaltet werden, dass eine innere berufliche Exposition ausgeschlossen ist.

(2) Sobald der Strahlenschutzverantwortliche darüber informiert wird, dass eine nach § 64 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zu überwachende Person, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sein kann, schwanger ist, hat er dafür zu sorgen, dass 1.

die berufliche Exposition dieser Person arbeitswöchentlich ermittelt wird und

2.

die ermittelte Exposition dieser Person unverzüglich mitgeteilt wird.