StRSaarEG ст. 102Arbeiterwohnstätten
Zwölfter Abschnitt Grundsteuer
Grundsteuerbeihilfen, die im Saarland gewährt worden sind, werden vom Rechnungsjahr 1960 an für den Rest des Beihilfezeitraums vom Bund übernommen.
Zwölfter Abschnitt Grundsteuer
Grundsteuerbeihilfen, die im Saarland gewährt worden sind, werden vom Rechnungsjahr 1960 an für den Rest des Beihilfezeitraums vom Bund übernommen.