StRSaarEG ст. 70Persönliche Befreiungen
Zweiter Abschnitt Körperschaftsteuer
Von der Körperschaftsteuer sind befreit 1.
die Monopolverwaltungen des Saarlandes,
2.
die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,
3.
die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.