StRSaarEG ст. 95Steuerbefreiung
Elfter Abschnitt Vermögensteuer
Die Saarländische Rediskontbank ist von der Vermögensteuer befreit, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt.
Elfter Abschnitt Vermögensteuer
Die Saarländische Rediskontbank ist von der Vermögensteuer befreit, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt.