StVollzG ст. 110Zuständigkeit
Vierzehnter Titel Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren
Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.
Vierzehnter Titel Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren
Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.