StVollzG ст. 117Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde
Vierzehnter Titel Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren
Über die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.