StVollzG ст. 130Anwendung anderer Vorschriften
Erster Titel Sicherungsverwahrung
Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.