StVollzG ст. 135Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten
Erster Titel Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung einer Frau kann auch in einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Frauenanstalt durchgeführt werden, wenn diese Anstalt für die Sicherungsverwahrung eingerichtet ist.