StVollzG ст. 153Zuständigkeit für Verlegungen
Zweiter Titel Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
Die Landesjustizverwaltung kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.
Zweiter Titel Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten
Die Landesjustizverwaltung kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.