StVollzG ст. 169Kleidung, Wäsche und Bettzeug
Erster Titel Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten
Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.