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StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

StVollzG ст. 58Krankenbehandlung

Siebter Titel Gesundheitsfürsorge

ДействуетОфициальный текст

Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt insbesondere 1.

ärztliche Behandlung,

2.

zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,

3.

Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

4.

medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie, soweit die Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.