StVollzG ст. 79Geburtsanzeige
Zehnter Titel Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug
In der Anzeige der Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Gefangenschaft der Mutter nicht vermerkt sein.