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StVorV · Stellenvorbehaltsverordnung

StVorV ст. 11Freigabe von Stellen

Abschnitt 4 Zuweisung und Einstellung

ДействуетОфициальный текст

Vorbehaltene Stellen, die von der Vormerkstelle bis zum Bewerbungsendtermin der jeweiligen Laufbahn nicht mit ausreichend qualifizierten Eingliederungsberechtigten besetzt werden können, gelten als freigegeben. Die jeweiligen Bewerbungsendtermine werden gesondert bekanntgegeben. Vor dem Bewerbungsendtermin ist eine anderweitige Besetzung nicht zulässig.