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StVOuaVsAusnV 3 · Dritte Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

StVOuaVsAusnV 3 ст. 1

ДействуетОфициальный текст

Abweichend von § 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung brauchen besondere Rückhalteeinrichtungen für behinderte Kinder in Kraftfahrzeugen nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt zu sein, wenn 1.

die Konstruktion dem Stand der Technik entspricht,

2.

der Rückhalteeinrichtung eine Einbau- und Gebrauchsanweisung beigegeben ist, in der die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugtypen angegeben sind, für die sie verwendbar ist.