StVUnfStatG · Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle
StVUnfStatG ст. 3
Als Hilfsmerkmale der Statistik werden die übermittelnde Polizeidienststelle und ihre Tagebuch-Nummer sowie die Kraftfahrzeugkennzeichen der beteiligten Verkehrsmittel erfaßt.