StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO ст. 21bAnerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind.