SVG ст. 125Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
Teil 5 Schlussvorschriften
Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung 1.
nach § 84 Absatz 3 Nummer 1 und § 85 Absatz 1
150 000 Euro,
2.
nach § 84 Absatz 3 Nummer 2 und § 85 Absatz 3 Nummer 1
100 000 Euro,
3.
nach § 84 Absatz 3 Nummer 3 und § 85 Absatz 3 Nummer 2
40 000 Euro,
4.
nach § 84 Absatz 3 Nummer 4 und § 85 Absatz 3 Nummer 3
20 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 84 oder § 85 sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 entsprechend.