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SVHV · Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

SVHV ст. 2Abgrenzung nach Haushaltsjahren

Erster Abschnitt Aufstellung des Haushaltsplans

ДействуетОфициальный текст

Die Einnahmen und Ausgaben sind für das Haushaltsjahr zu veranschlagen, für das sie nach den für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen zu buchen sind.