SVOrgSaarG · Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland
SVOrgSaarG ст. 28
Dritter Abschnitt Rentenversicherung der Arbeiter
(1) Die Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverhältnissen sowie das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Eisenbahn-Versicherungsanstalt Saarbrücken gehen auf die Bundesbahn-Versicherungsanstalt über.
(2) § 5 Abs. 3 und § 6 gelten entsprechend.