Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

SVOrgSaarG · Gesetz zur Neuordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland

SVOrgSaarG ст. 32

Vierter Abschnitt Rentenversicherung der Angestellten

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Abteilung Rentenversicherung der Angestellten der Landesversicherungsanstalt für das Saarland beschäftigten Personen (Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter) zu dem genannten Zeitpunkt zu übernehmen. Die zu übernehmenden Personen sollen in der Auskunfts- und Beratungsstelle in Saarbrücken (§ 30 Abs. 2) beschäftigt werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Versorgungsempfänger entsprechend.

(3) § 8 gilt.