SVRV ст. 17Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung
Vierter Abschnitt Buchführung und Rechnungslegung
Der hauptamtliche Vertreter des Versicherungsträgers hat bei Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung zur Sicherheit des Verfahrens eine Dienstanweisung zu erlassen. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Datenverarbeitung sind zu beachten.