TabakerzG · Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
TabakerzG ст. 30Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
Abschnitt 6 Überwachung
Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind gegen den nach § 3 Verpflichteten gerichtet.
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Abschnitt 6 Überwachung
Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind gegen den nach § 3 Verpflichteten gerichtet.