TEHG · Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
TEHG ст. 51Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber
Abschnitt 6 Übergangs- und Sonderregelungen
(1) Die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die in § 50 Absatz 2 genannten Anlagen bemisst sich ab dem 1. Januar 2024 nach den für neue Marktteilnehmer geltenden Regeln nach Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842.
(2) Zuteilungsentscheidungen für die Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 bleiben von den Änderungen in Artikel 10a Absatz 3 und 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie unberührt.