TextilKennzG · Textilkennzeichnungsgesetz
TextilKennzG ст. 3Voraussetzungen für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt
Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 etikettiert oder gekennzeichnet ist.