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TfPV · Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

TfPV ст. 11Ausweispflicht und Belehrung

Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Prüfling muss sich auf Verlangen der Prüfer oder der Aufsichtsperson über seine Person ausweisen.

(2) Die Aufsichtsperson oder der Vorsitzende hat den Prüfling jeweils vor Beginn des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung über Folgendes zu belehren: 1.

die zur Verfügung stehende Zeit,

2.

die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie

3.

die Folgen von Täuschungen und Ordnungsverstößen.