Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

TfPV · Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

TfPV ст. 6Aufgaben der Prüfungsorganisation

Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung

ДействуетОфициальный текст

Die Prüfungsorganisation 1.

soll mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten Prüfungen durchführen,

2.

setzt die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich bekannt, wobei sie die Prüflinge auch informiert über a)

den Prüfungsablauf,

b) die jeweilige Dauer des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung,

c) die während des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel, die von den Prüflingen zur Prüfung mitzubringen sind, sowie

d) die pseudonyme Kennziffer, die der Prüfling im Rahmen des schriftlichen Teils der Prüfung verwenden muss,

3.

bereitet sämtliche Prüfungsunterlagen einschließlich der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung vor; die Prüfungsaufgaben sind vertraulich zu behandeln.