ThermMAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Thermometermacher/zur Thermometermacherin
ThermMAusbV ст. 11Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.