TiefbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
TiefbauBAusbV ст. 18Prüfungsbereiche
Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.
„Herstellen von Baukörpern“,
2.
„Durchführen von Tiefbauarbeiten“ sowie
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.