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TiefbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen

TiefbauBAusbV ст. 31Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“

Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.

die eigene Arbeitsvorbereitung zu beschreiben,

2.

Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

3.

Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,

4.

Aufmaße für Tiefbauarbeiten anhand von Skizzen zu erstellen,

5.

Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,

6.

Verfahren zum Einbauen und Verdichten von Böden zu unterscheiden,

7.

Verfahren zur Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und auszuwählen sowie

8.

Konstruktionen im Tiefbau zu unterscheiden.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.