TierSeuchMeldV · Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren
TierSeuchMeldV ст. 11Form der Mitteilung
Abschnitt 3 Mitteilung an das Bundesministerium
Die Mitteilungen nach § 8 Absatz 1 und § 10 haben mit der IT-Anwendung „Tierseuchennachrichten (TSN)“ zu erfolgen.