BmTierSSchV ст. 18Kennzeichnung
Unterabschnitt 1 Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen
Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder ihre Transportbehältnisse in der dort für sie nach Spalte 2 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.