TPG-OrganV ст. 14Notfallregelung
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
In Notfällen können die Angaben nach den §§ 5, 6, 8 und 10 abweichend von § 12 Absatz 2 mündlich übermittelt werden. In diesen Fällen ist die schriftliche oder elektronische Übermittlung unverzüglich nachzuholen.