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TreuhGDV 2 · Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

TreuhGDV 2 ст. 4

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Erträge aus der Privatisierung und Verwertung des ausgesonderten Militärvermögens sind vorrangig für die personelle und technische Konversion, für die Rekultivierung und Entsorgung militärisch genutzter Flächen, Gebäude und baulicher Anlagen sowie die Restrukturierung von Kapazitäten der Rüstungsproduktion zu verwenden.

(2) Die Verwendung der Erträge richtet sich im weiteren nach § 5 des Treuhandgesetzes.