UErgG ст. 50
Abschnitt III Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
(1) Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen. Sie werden auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch eingetragen. Die Eintragung ist im Falle des § 49 Satz 2 auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen zu berichtigen.
(2) § 35 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.