UKlaG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
UKlaG ст. 7Veröffentlichungsbefugnis
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.