UmwG ст. 106Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung
Siebenter Abschnitt Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände
Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.