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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG ст. 212Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Formwechselbeschluss bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 207 Abs. 1 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.