UmwG ст. 225aMöglichkeit des Formwechsels
Zweiter Unterabschnitt Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften
Eine Partnerschaftsgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.