UmwG ст. 225cAnzuwendende Vorschriften
Zweiter Unterabschnitt Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften
Auf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind § 214 Abs. 2 und die §§ 217 bis 225 entsprechend anzuwenden.
Zweiter Unterabschnitt Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften
Auf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind § 214 Abs. 2 und die §§ 217 bis 225 entsprechend anzuwenden.