UmwG ст. 254Anmeldung des Formwechsels
Vierter Unterabschnitt Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
(1) Die Anmeldung nach § 198 einschließlich der Anmeldung der Satzung der Genossenschaft ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.
(2) Zugleich mit der Genossenschaft sind die Mitglieder ihres Vorstandes zur Eintragung in das Register anzumelden.