UmwG ст. 257Gläubigerschutz
Vierter Unterabschnitt Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.
Vierter Unterabschnitt Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist auch § 224 entsprechend anzuwenden.